§ 1 Sitz, Geschäftsjahr

Der „Bienenzüchterverein für Leipzig und Umgegend e.V.“ hat seinen Sitz in Leipzig. Der Bienenzüchterverein für Leipzig und Umgegend e.V. ist der Rechtsnachfolger der „Sparte Imker Leipzig“ im VKSK-Kreisvorstand Leipzig. Er ist unabhängig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts“ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1.  Der Bienenzüchterverein für Leipzig und Umgegend ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke sondern ist der Interessenverband der Imker sowie Freunde und Förderer der Bienenhal­tung im Vereinsgebiet, vornehmlich mit dem Ziel, die langen Traditionen der Bienenzucht im Territorium zu er­halten und ihre Entwicklung zu fördern.

2.  Der Verein vermittelt imkerliches Fachwissen durch Diskussionen und Vorträge in Mitgliederversammlungen sowie durch Schulungen, Lehrgänge und andere Veranstaltungen.

3.  Der Verein wirkt in Zusammenarbeit mit den zuständigen veterinärmedizinischen Behörden bei der Bekämp­fung von Bienenkrankheiten.

4.  Der Verein berät und wirkt mit in Angelegenheiten des Versicherungs- und Rechtsschutzes soweit sie die Be­lange der Imkerei betreffen.

5.  Der Verein berät seine Mitglieder über die qualitätsgerechte Erzeugung des Honigs und anderer Bienenprodukte.

6.  Der Verein vertritt die imkerlichen Interessen gegenüber Behörden und in der Öffentlichkeit

7.  Der Verein fördert und schult den lmkemachwuchs und betreibt Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Mitgliedschaft

1.  Ordentliches Mitglied des Bienenzüchtervereins für Leipzig und Umgegend können alle im Vereinsgebiet an­sässigen linker werden, im Ausnahmefall auch solche, die anderswo wohnen. Gleiches gilt für Freunde und För­derer der Bienenhaltung.

2.  Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke des Imkervereins unterstützen.

3.  Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes um die Förderung des Vereins besonders verdien­te Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

4.  Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der die Satzung anerkannt wird. Die Beitrittserklärung ist beim Vorstand abzugeben, der sie der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorlegt. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfache Stimmenmehrheit Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Nichtmitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Wahrung ihrer Belange durch den Verein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte der Mitglieder:

1. Die Mitglieder haben das Recht zur Vorstandswahl zu kandidieren.

2. Die Mitglieder haben das Recht; Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.

3. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung und Förderung durch den Imkerverein im Rahmen dieser Satzung.

Pflichten der Mitglieder:

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Vorschriften und Anordnungen des zuständigen Landesverbandes und des Deutschen Imkerverbandes einzuhalten.

2. Die festgesetzten Beiträge sind im vor aus am Anfang eines Jahres (bis 15. Februar) zu entrichten Bei Zah­lungsrückstand ruhen die Rechte des Mitgliedes. Ehrenmitglieder sind vereinsbeitragsfrei.

3. Die Imkerei ist ordnungsgemäß und hygienisch zu betreiben.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

1.  durch Austritt. Dieser ist bis zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zu erklären.

2.  durch Tod – oder, falls das Mitglied eine juristische Person ist, durch Auflösung

3.  durch Ausschluss bei Verstoßes gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit

4.  Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinerlei Recht auf das Vereinsvermögen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind

1.  Die Mitgliederversammlung

2.  Der Vorstand

3.  Der Vorsitzende

zu 1.: In der Mitgliederversammlung des Vereins haben sämtliche Mitglieder Sitz und Stimme.

Zu Beginn des Jahres ist die Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Schrift­liche Einladungen sind aus finanziellen Gründen auch Einladungen über Handzettel, Mitteilungen durch das Deutsche Bienenjournal oder der schriftliche Versammlungsplan. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversamrnlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmenmehrheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Lediglich der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

zu 2.: Der Vorstand wird gebildet aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Beisit­zern, aus denen Kassenführer und Schriftführer zu bestellen sind. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl und zwischenzeitliche Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Die Form der Wahl bestimmt jeweils die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

zu 3.: Die Vertretung im Rechtsfall erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Jeder ist alleinig vertretungsbefugt.

§ 7 Aufgaben der Organe

1. Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen des Vereins, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Der Jahreshauptversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer, die Entgegennah­me des Jahresberichtes und des Jahreskassenberichtes des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes und die Genehmigung des vorn Vorstand aufgestellten Haushaltvoranschlages sowie die Auflösung des Vereins. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vorn Schriftführer unterzeichnen.

2. Der Vorstand

Der Vorstand beschließt Über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehal­ten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Der Vorsitzende

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung; er besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte und ist ver­antwortlich mi die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

§ 8 Geschäftsstelle

Zur Abwicklung der Geschäfte wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Über den Ort und die Besetzung entschei­det der Vorstand.

§ 9 Beiträge

Zur Finanzierung der Vereinsaufgaben werden Beiträge erhoben. Der Beitrag setzt sich zusammen aus Bienenvolkumlage, aus durch den Vereinfür seine Mitglieder zu entrichtende Versicherungbeiträge aus Abgaben an übergeordnete imkerliche Verbände, denen der Verein angehört und aus den von der Hauptversammlung beschlossenen Umlagen für Sonderzwecke.

§ 10 Haushalt und Kassenführung

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Grundlage der Haushalts- und Kassenführung ist der vom Vorstand aufgestellte und von der Hauptversammlung genehmigte Haushaltsplan. Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres fertigt der Kassenführer einen Rechnungsabschluss an. Die bestellten Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, überprüfen die Kassenführung. Der Jah­reshauptversammlung wird ein Kassen- und Prüfungsbericht gegeben.

§ 11 Vergütung

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden erstattet, Aufwandsentschädigun­gen können nach Maßgabe eines Beschlusses der Hauptversammlung gewährt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 12 Auflösung

Der Verein kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilli­gung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit, der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich beim Vorstand einzureichen.